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Rat und Verwaltung: Winterzeit ist Bauzeit: Rückbau von ungenehmigten Nebenanlagen

Beigetragen von S.Erdmann am 09. Dez 2021 - 11:29 Uhr

Bild 0 von Winterzeit ist Bauzeit: Rückbau von ungenehmigten Nebenanlagen

Im April dieses Jahres äußerten Insulaner Zweifel, ob einige Nebengebäude, die festländische Wohnungsbauer im vergangenen Winter errichtet haben, wohl im Einklang mit den Bebauungsplänen und deren Festsetzungen stehen. Das Thema brachte JNN dann auch in der Einwohnerfragestunde beim Bauausschuss auf den Tisch. Der Bürgermeister versprach, sich darum zu kümmern. Das hat er auch getan, wie JNN jetzt vom Landkreis auf Anfrage erfuhr.

Zuständig für diese Angelegenheiten ist nämlich das Bauamt des Landkreises. Landkreis-Pressesprecher Reiner Müller-Gummels fragte deshalb freundlicherweise für uns dort nach und gab uns nachfolgende Information:

„Durch den Bürgermeister der Gemeinde Juist wurde unserem Bauamt die illegale Errichtung von zwei Nebengebäuden angezeigt. In dem von JNN erfragten Fall (Anmerkung der Redaktion: Es ging um das Ferienhaus auf der Ecke Dellertstraße/Damenpfad, früher Haus „Im Sonnenwinkel“, siehe Foto) wurden zwei Nebenanlagen mit jeweils einer Größe von 9 m² ohne Baugenehmigung errichtet. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterliegen Nebenanlagen dieser Größe der Verfahrensfreiheit, die Erteilung einer Baugenehmigung ist somit nicht erforderlich.

Dennoch gilt die Einhaltung des öffentlichen Rechts. Eine Prüfung des Sachverhaltes führte zu dem Ergebnis, dass eine der Nebenanlagen dem städtebaulichen Planungsrecht widerspricht, da sich die Nebenanlage zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze befindet. Gemäß der Festsetzungen des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans Nr. 9 ist die Errichtung von Nebenanlagen in diesem Bereich unzulässig.

Vor diesem Hintergrund hat unser Bauamt mit Schreiben vom 17. Juni 2021 der Eigentümerin eine Erörterung zur beabsichtigten Beseitigung der Nebenanlage zugesandt. Diese sicherte mündlich zu, die Nebenanlage zu beseitigen. Da auf Juist in den Sommermonaten Abbrucharbeiten nicht zulässig sind, kann der Abbruch nur in den Wintermonaten erfolgen.“

JNN-ARCHIVFOTO: STEFAN ERDMANN