„Richtig ist, dass ich den Landkreis über zwei bzw. drei illegal errichtete Nebengebäude informiert habe“, so Bürgermeister Dr. Tjark Goerges zum JNN-Artikel „Winterzeit ist Bauzeit: Rückbau von ungenehmigten Nebenanlagen“. Allerdings sei die Grenzbebauung nur ein Punkt, daher möchte er die Angelegenheit noch um nachfolgende Punkte ergänzen (siehe unter Weiterlesen).
1) Dellertstrasse 1 – so wie berichtet. Allerdings geht es nicht nur um die Errichtung auf einer Grenzbebauung, sondern auch um die Überschreitung der zulässigen Grundfläche der Nebengebäude von 15m². Die Juister Gestaltungssatzung regelt dieses:
„Die textliche Festsetzung Nr. 10 erhält folgende Fassung: Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Bau NVO als Gebäude sind unzulässig im Bereich zwischen Stranßenbegrenzzungslinie und vorderer Baugenze. Im übrigen dürfen sie eine Grundfläche von 15 qm pro Baugrundstück nicht überschreiben.
Diese Vorschrift gilt insgesamt nicht für Anlagen, die vollständig unterirdisch errichtet werden.“
2) Mittelstrasse 21a – Überschreitung der Grundfläche von 15m².
3) Dünenstrasse 32 – Hierzu gab es einen Austausch mit dem betroffenen Nachbarn. Grund: Überschreitung der Grundfläche von 15m².