Seit heute gelten erste Lockerungen der Corona-Verordnung. Neuerdings sind diese an die Inzidenzwerte geknüpft. Kostenlose Tests sind noch nicht verfügbar. Eine Zusammenfassung.
Juist, den 08. März 2021
Sehr geehrter Damen und Herren,
liebe Juisterinnen und Juister,
verehrte Gäste und Zweitwohnungsbesitzer*innen,
Nach langem Warten sind heute, dem 08. März erste Lockerungen durch die Corona-Verordnung in Kraft getreten.
Die Erläuterungen sind teilweise nicht mit wenigen Worten zu erklären, doch versuche ich, das für uns Wesentliche herauszufiltern.
Der generelle Grundsatz lautet: Wir müssen unsere Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren und möglichst Abstand halten bzw. eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Private Reisen und Besuche sollen möglichst vermieden werden.
Um es kurz zu fassen:
1. Öffentliche und private Treffen sind mit 5 Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sowie pflegende Begleitpersonen sind nicht einzurechnen. Nicht zusammenlebende Paare werden als ein Haushalt gezählt.
(Insofern die Inzidenzzahl des Landkreises Aurich unter 35 liegt (aktuell 27), dürfen 10 Personen aus drei Haushalten zusammenkommen. Die Personen müssen aus einem Landkreis stammen, dessen Inzidenzwert unter 35 liegt. ABER: Dies gilt nur, wenn eine entsprechende positive Verfügung des Landkreises Aurich vorliegt. Diese existiert gegenwärtig nicht.)
2. Die Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind weiterhin untersagt. Das gilt auch für die Vermietung und Überlassung von Ferienwohnungen durch Zweitwohnungsbesitzer.
3. Gastronomiebetriebe bleiben weiterhin geschlossen, mit Ausnahme von Gastronomiebetrieben in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste. Der Außer-Haus-Verkauf ist erlaubt.
4. Der für den täglichen Bedarf notwendige Einzelhandel, z.B. Supermärkte, Drogerien, Bäckereien und der Zeitschriften- und Buchhandel können öffnen. Sie müssen über ein Hygienekonzept sicherstellen die Infektionsgefahr zu minimieren und es dürfen sich nur so viele Kund*innen in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich zehn Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesender Kund*in gewährleistet sind. Für die verbliebenden Betriebe ist der „Verkauf im Fernabsatz“ und die Beratung unter Auflagen möglich.
5. Die Mund-Nasen-Bedeckung (mindestens eine medizinische Maske / OP-Maske oder FFP2) muss bereits vor den Eingangsbereichen, die Kundenverkehr haben, getragen werden oder an Stellen, an denen ein Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Außerdem ist das Tragen während der Arbeitszeit verpflichtend, solange der Mindestabstand nicht gewährt werden kann und dies körperlich zumutbar ist.
6. Sport kann mit 5 Personen aus 2 Haushalten betrieben werden. Unter freiem Himmel dürfen 20 Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren in nicht wechselnden Gruppen und 2 betreuenden Personen sportlich aktiv werden.
7. Alle anderen Einrichtungen sind, wie gehabt geschlossen. Nur Einrichtungen für körpernahe Dienstleistungen (u.a. Friseur, Kosmetikstudio, Massagepraxen) und medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege dürfen zu diesem Zweck geöffnet bleiben. Dies gilt z.B. für die Physiotherapie im TöwerVital und im Watt beleven. Falls behandlungsbedingt die Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann, so wird ein nicht älter als 12/24 Stunden altes negatives Testat des/der Kund*in benötigt und es muss ein Testkonzept für die dienstleistenden Personen vorliegen. Ein Test kann vor Ort nach vorgegebenen Regeln durchgeführt werden. Stimmen Sie dies bitte mit dem Dienstleister ab.
8. Zusammenkünfte in Kirchen sowie Trauungen, Trauerandachten und die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt sind unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen werden, um die Infektionsgefahr zu minimieren.
9. Für die Schule und den Kindergarten gelten spezielle Regeln (siehe https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/). Fragen Sie bitte die Leitungen der Einrichtungen.
10. Insofern die Inzidenzwerte im Landkreis auf über 100 steigen und dies drei Tage andauert, so kann der Landkreis wieder drastische Einschränkungen verhängen.
11. Diese VO hat, insoweit kein anderes Zeitfenster beschrieben wird, Gültigkeit bis zum 28.03.2021.
Alle weiteren Punkte können Sie der Verordnung entnehmen oder über die Hotline des Landes erfahren. Tel.: 0511 120-6000
Die komplett geltende Verordnung finden Sie unter
https://www.niedersachsen.de/download/166102. Das Dokument finden Sie auch im Infobereich zu Corona unter www.juist.de
Gegebenenfalls kann der Landkreis Aurich weitere Auflagen verfügen.
Weitere Fragen und Antworten erhalten Sie unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html.
Die Durchführung von kostenlosen Corona-Schnelltests ist bislang noch nicht umsetzbar, da die Abstimmungen zwischen den übergeordneten Stellen andauern. Hierzu erwarten wir während der nächsten Tage konkrete Vorgaben und informieren über die Inselpost. Gleiches gilt für die nächste Impfkampagne.
Falls Sie den Verdacht haben sollten, erkrankt zu sein, gehen Sie nicht zum Arzt, sondern nehmen telefonisch Kontakt auf. Er wird sich mit Ihnen beraten und die nächsten Schritte abstimmen.
Die Gemeindeverwaltung ist telefonisch und per email für Sie da. Nach telefonischer Vereinbarung besteht die Möglichkeit sich einen Termin vor Ort geben zu lassen. Details erhalten Sie über die Inselpost oder unsere Webseite.
Aktuell formieren sich die Inseln hinsichtlich möglicher Öffnungsszenarien für den Tourismus, die wir dringendst benötigen.
In diesem Sinne halten wir Sie auf dem Laufenden und wünschen Ihnen weiterhin beste Gesundheit.
Ihr Bürgermeister mit dem gesamten Team und dem Gemeinderat,
Dr. Tjark Goerges
Bürgermeister und Kurdirektor
Inselgemeinde Juist